Satzung der Schützengesellschaft “Hubertus” Pfünz e.V.
vom 14. Januar 1995

§ 1 – Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Schützengesellschaft Hubertus Pfünz
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Walting, Ortsteil Pfünz
Er ist rechtsfähig nach § 21 BGB
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und kennt dessen Satzung an.

§ 2 – Zweck des Vereines

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Das Mindestalter für Mitglieder richtet sich nach § 36, Abs. 3, der 1. Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV).
Suche um Aufnahme sind an das Schützenmeisteramt zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt
Er kann zwei Monate vor Jahresende durch Erklärung, schriftlich oder mündlich dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen und wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß
Er kann bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines erfolgen.
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß.
Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonstige Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 7 – Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
Der Jahresbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
Er ist fällig am 15. Dezember für das folgende Jahr.

§ 8 – Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9 – Organe des Vereins – Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
Das Schützenmeisteramt
Der Vereinsausschuß
Die Mitgliederversammlung

Der Vereinsausschuß
Der Ausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und den fünf Beisitzern.
Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als einhundert Mitglieder hat.
Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten.
Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuß wird durch den ersten oder den zweiten Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme.
Über den Verlauf der Sitzung und gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom ersten Schützenmeister durch persönliches anschreiben der Mitglieder, mindestens drei Tage vorher, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte, einberufen.
Die Einladung hat mindestens vierzehn Tage vorher im Schaukasten durch Aushang zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte
des ersten Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
der Rechnungsprüfer
des Sportleiters
Entlastung des Schützenmeisteramtes
Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
Satzungsänderungen
Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim ersten Schützenmeister eingereicht werden; später eingereichte Anträge werden nur berücksichtigt, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren.
Sie haben die Kassenprüfung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, beziehungsweise die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 10 – Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, da nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereines übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Ehrenordnung der Schützengesellschaft Hubertus Pfünz e.V.

Auf Grundlage der Vereinssatzung der Schützengesellschaft Hubertus Pfünz e.V. vom 14. Januar 1995

beschlossen an der Mitgliederversammlung am 05.01.2022.

A. Zweck der Ehrenordnung

Die Schützengesellschaft Hubertus Pfünz e.V. gibt sich diese Ehrenordnung als Richtlinie, um unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien Ehrenmitglieder auszuzeichnen und ihnen damit Dank und Anerkennung aussprechen zu können.

B. Kriterien für die Ehrenmitgliedschaft

In besonderer Weise um den Verein verdient gemacht und damit zu Ehrenmitgliedern der Schützengesellschaft Hubertus Pfünz e.V. ernennbar sind Vereinsmitglieder, bei denen zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

1) Außerordentlich verdienstvolle Mitarbeit im Verein Eine außerordentlich verdienstvolle Mitarbeit im Verein kann zum Beispiel bei langjährigem und tatkräftigem Engagement in der Organisation oder der Repräsentation des Vereins vorliegen.

2) besondere Leistungen in der im Verein betriebenen Sportart Außerordentliche Leistungen in der im Verein betriebenen Sportart können zum Beispiel vorliegen bei

– einer überdurchschnittlichen Teilnahme an Rundenwettkämpfen

– Erfolgen bei überregionalen Meisterschaften

3) langjährige Vereinstreue. Eine langjährige Vereinstreue besteht in der Regel ab einer fünfzigjährigen Mitgliedschaft.

C. Hinweis zum Verfahren

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können gemäß § 4 Vereinssatzung der Schützengesellschaft Hubertus Pfünz e.V. auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung per Akklamation zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Kriterien, die die Person erfüllt hat, werden in der Sitzung im Rahmen des Vorschlags vorgestellt.

Anregungen für einen Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitglieds können schriftlich von jedem Vereinsmitglied bei der Schützenmeisterin oder dem Schützenmeister jedes Jahr bis 31. Oktober eingereicht werden, dabei soll auf die Kriterien eingegangen werden.

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